§ 43a GBV: Neue Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Wind und PV-Anlagen

Der Bundesrat hat vor kurzem der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze des Bundesministeriums für Justiz zugestimmt. Damit wird § 43a in die Grundbuchverfügung (GBV) eingefügt, der mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Ziel der Verordnung ist es, die Standortsuche und Flächensicherung zu beschleunigen. Damit soll die bisher teils uneinheitliche Handhabung durch Grundbuchämter vereinheitlicht und der Zugang für Projektentwickler:innen rechtssicher, zeiteffizienter und kostensparender gestaltet werden.
Für die Flächensicherung bedeutet das eine Erleichterung bei der Ermittlung der Grundstückseigentümer:innen zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Für die Darlegung des berechtigten Interesses genügt eine Eigenerklärung über die Betriebs- oder Projektierungsabsicht sowie der Nachweis, dass das Grundstück in einem Windenergiegebiet i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, in einem beschlossenen Bebauungsplan für eine Solaranlage nach § 30 BauGB oder im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liegt. Der Nachweis einer konkreten Planung ist hingegen nicht erforderlich.
Für Nutzungsverträge ergeben sich hingegen keine Änderungen. Ein Einsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, in dem im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht. Dies kann auf einzelne Eintragungen und Abteilungen begrenzt sein. Nach der Begründung der Verordnung (Drucksache 82/25, S. 11) wird sich das berechtigte Interesse insbesondere auf die Informationen zu den Grundstückseigentümer:innen in Abteilung I beziehen. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Grundbuchämter das Einsichtsrecht regelmäßig lediglich für die Eintragungen in Abteilung I gewähren werden. Aus diesem Grund sollte die Zustimmung der Eigentümer:innen zur Einsichtnahme in den Nutzungsverträgen weiterhin vereinbart werden, um das Grundbuch vollständig einsehen zu können.
Für Fragen steht unsere Rechtsexpertin Carolin Schröder zur Verfügung.