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Erleichterungen für Windenergievorhaben: Änderungen bei der BImSchG-Novelle

Drei Windräder im Aufbau

Die geplanten Änderungen zur BImSchG-Novelle sollten einiges für Windenergievorhaben vereinfachen. Unsere Expertin Dr. Katharina Schober gibt einen Überblick über einige Kernpunkte:

→ Keine UVP mehr im Vorbescheidsverfahren (§ 9 Abs. 1 BImSchG-E)

Genehmigungsanträge sollen künftig digital abgewickelt werden (§ 10 Abs. 1 BImSchG-E), allerdings gibt es einige Ausnahmen.

→ Vollständigkeit liegt bei Prüffähigkeit vor, auch wenn fachliche Nachfragen oder Einwände nötig sind. Die Unterlagen sind vollständig, sobald die letzte Unterlage bei der Behörde eingegangen ist, die für das Erreichen der Vollständigkeit nötig ist (§ 7 Abs. 2 9. BImSchV-E).

→ Fachbehörden sollen künftig innerhalb eines Monats Stellung nehmen; andernfalls entscheidet die Genehmigungsbehörde selbst oder auf Basis eines Sachverständigengutachtens (§ 10 Abs. 5 BImSchG-E).

→ Über Genehmigungsanträge muss im förmlichen Verfahren innerhalb von 7 Monaten nach Eingang der (einmalig) nachzureichenden Unterlagen, im vereinfachten Verfahren binnen 3 Monaten entschieden werden; eine einmalige Verlängerung um 3 Monate ist möglich (§ 10 Abs. 6a BImSchG-E).

→ Es soll eine nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen dergestalt möglich sein, dass Nebenbestimmungen durch gleichwertige andere ersetzt werden können (§ 12 Abs. 4 BImSchG BImSchG-E).

→ § 16b BImSchG soll nun dergestalt geändert werden, dass der Abstand zwischen der Alt- und Neuanlage künftig 5 H (statt 2 H) betragen soll und die neue Anlage in 48 (statt 24) Monaten nach dem Rückbau der Altanlage erfolgen muss.

→ Zulässig sein sollen Typengenehmigungen. Ob das gelingt und wie das konkret aussieht, ist abzuwarten. Jedenfalls dürfte die Änderung von genehmigten Anlagen sehr viel einfacher werden, sofern es keine gravierenden Änderungen gibt. Bei fehlender Reaktion der Behörde gibt es eine Genehmigungsfiktion (§ 16 Abs. 7-9 BImSchG-E).

→ Bei Repowering müssen Alt- und Neuanlagenbetreiber nicht mehr identisch sein; es genügt eine Einverständniserklärung des Altanlagenbetreibers bis Genehmigungserteilung (§ 16b Abs. 10 BImSchG-E).


Das Gesetz soll überwiegend am Tag nach der Verkündung, also der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das sollte, wenn parlamentarisch alles so bestätigt wird, noch vor der Sommerpause geschehen.

Ich kann mir vorstellen, dass nachträgliche Änderungen (Anpassungen des Anlagentyps, Änderungen von A-&E-Flächen oder -maßnahmen etc.) nun leichter möglich sind. Auch die Abkehr von der erforderlichen Betreiberidentität beim Repowering führt zu Vereinfachungen. Ob und inwieweit das Genehmigungsverfahren tatsächlich (wesentlich) beschleunigt wird, bleibt abzuwarten.

Für Fragen steht Dr. Katharina Schober gerne zur Verfügung.