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BGH-Urteil stärkt Laufzeitregelungen in Nutzungsverträgen

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Das BGH hat Mitte März ein Urteil zur Laufzeit von Nutzungsverträge bei erneuerbaren Energien-Projekten gefällt (BGH, Urteil vom 12.03.2025, Az. XII ZR 76/24). Das Urteil schafft weitere Rechtssicherheit für die Laufzeitregelungen in Nutzungsverträgen.

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der festen Laufzeit zulässig ist und Grundstückseigentümer:innen nicht unangemessen benachteiligt, wenn außerordentliche Kündigungsrechte vorgesehen sind.

Der BGH stützt dies insbesondere auf folgende Argumentation:

  • Die Eigentümer:innen können das Grundstück bis zum Baubeginn weiterhin nutzen (z. B. land- oder forstwirtschaftlich) und weiterhin wirtschaftlich verwerten (durch Verkauf);
  • Die Eigentümer:innen sind sich der Bindung bei Vertragsschluss bewusst;
  • Die Absicherung der hohen Investitionen, die Projektierer:innen als Vorleistung erbringen, rechtfertigt es, die Vertragsbindung bereits ab Vertragsschluss zu fixieren. Wäre ein ordentliches Kündigungsrecht in der Schwebezeit gegeben, wären Wind- und Energieprojekte wegen der hohen Vorlaufkosten und den behördlichen Verfahren kaum wirtschaftlich realisierbar.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses ist laut BGH, dass Eigentümer:innen sich durch Rücktritts- und/oder außerordentliche Kündigungsrechte nach einer bestimmten Zeit vom Vertrag wieder lösen können (z. B. bei fehlender Genehmigung oder verzögertem Baubeginn), und nicht dauerhaft unentgeltlich gebunden sind. Der unentgeltliche Zeitraum kann dabei auch mehr als 5 Jahre betragen. Wie lange genau, hat er jedoch (noch) offengelassen.

Für Rückfragen steht unsere Expertin Carolin Schröder zur Verfügung.