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12.03.2026

EuGH-Verfahren zur Direktleitung

Punktuelle Entwarnung bei der Kundenanlagenproblematik

In den verbundenen Verfahren C-722/24 und C-756/24 zur Direktleitung lassen die kürzlich veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwältin (GA) Kokott erwarten, dass der EuGH zukünftig der Direktleitung einen weiten Anwendungsbereich eröffnet. Typischerweise folgt der EuGH den Schlussanträgen des/der Generalanwalts/-anwältin. Die Folge wäre, dass eine Reihe von ehemaligen Kundenanlagen nun als Direktleitung eingeordnet werden, die ebenfalls außerhalb der Netzregulierung stehen.

Zur Erinnerung:

EuGH (Urt. v. 28.11.2024 – C-293/23) und BGH (Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20) hatten sich zur Europarechtskonformität des deutschen Begriffs der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24 a) EnWG a. F. (jetzt § 3 Nr. 65 EnWG) geäußert. In der Folge drohte, dass ein Großteil der Kundenanlagen zukünftig ein reguliertes Verteilnetz darstellt. Die – ohnehin zweifelhafte – Übergangsvorschrift in § 118 EnWG hätte auch nur einen vorübergehenden Aufschub für Bestandssituationen gegeben.

 

Zur neuen Entwicklung:

GA Kokott stellt in ihren Schlussanträgen vom 12.02.2026 auf ein funktionales Kriterium für die Direktleitung ab: Entscheidend sei, ob der Erzeuger/Stromversorger den Kunden über diese Leitung beliefert, ohne das regulierte Netz in Anspruch zu nehmen. Die GA setzt sich auch mit dem Verhältnis der zwei Alternativen der Direktleitung auseinander.  Die Variante „einzelner Produktionsstandort – einzelner Kunde“ (Alt. 1) sei nur ein Unterfall der weiter gefassten Alt. 2 und erfasse typischerweise Konstellationen ohne Netzanschluss.

Für Alt. 2 sei dagegen nicht maßgeblich, ob ein Netzanschluss besteht, sondern ob die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Netzes erfolgt. Inhaltlich sei Alt. 2 richtlinienkonform als Leitung eines Erzeugers oder Lieferanten zur direkten Versorgung der eigenen Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder Kunden auszulegen.

Eine ausdrückliche Aussage zur Zulässigkeit auch einer zusätzlichen Netzeinspeisung über die Direktleitung enthalten die Schlussanträge zwar nicht. Doch im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand auch eine solche zusätzliche Einspeisekonstellation, ohne dass dies der Einordnung als Direktleitung entgegenstand. Unklar ist aber, wie der (auch in den entschiedenen Fällen eigentlich zwangsläufige) Netzbezug für die Stillstandverbrauch im Rahmen der Qualifizierung als Direktleitung zu berücksichtigen ist. Dieser war auch aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht offenkundig.

Spannend bleibt, in welchen Umfang für gemeinsame Einspeiseinfrastrukturen die Begriffsklärung helfen kann: Denn hier kommt es regelmäßig zu Querlieferungen zwischen den Betreibern, an die für die Qualifizierung als Direktleitung angeknüpft werden könnte.

Für Rückfragen steht unser Experte Dr. Michael Stopper zur Verfügung. 

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