Frankreich: Änderungen bei der Vergütung von EE-Anlagenbetreibern
Neue Regelungen bei negativen Strompreisen
Mit einem am 12.11.2024 veröffentlichten Zusatz zum Entwurf des Jahreshaushaltsgesetzes für 2025 will die französische Regierung Änderungen bei der Vergütung von EE-Anlagenbetreibern in Zeiten negativer Strommarktpreise durchsetzen. Insbesondere bei älteren Verträgen, die noch einen festen Einspeisetarif und eine vom aktuellen Strommarktpreis unabhängige Abnahmeverpflichtung für EDF vorsehen, entstehen hier dem französischen Staat nicht ganz unerhebliche Kosten, weswegen die Problematik seit einiger Zeit in den Fokus geraten war.
Der Zusatz sieht im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:
1. Auch bei Anlagen, die noch nicht nach dem neueren Marktprämienmodell (complément de rémunérafion) gefördert werden, sondern über einen Einspeisevertrag (idR mit EDF) mit Abnahmeverpflichtung und festem Einspeisetarif verfügen (Mechanismus der sog. obligafion d’achat), kann der Abnehmer in Zeiten negativer Spot-Preise den Anlagenbetreiber zur vollständigen Abschaltung der Anlage oder zur Reduzierung der Stromproduktion auffordern.
Kommt der Anlagenbetreiber dieser Aufforderung nach, so erhält er eine Ausgleichszahlung, deren Höhe bzw. Berechnung noch durch ministeriellen Erlass näher geregelt werden soll. Es liegt aber nahe, dass der Erlassgeber sich hier an den Regelungen orientieren wird, die bereits für die neueren Marktprämienverträge gelten (d.h. eine Art “Selbstbehalt” durch Ausschluss der Ausgleichszahlung für eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Jahr, “Deckelung”, d.h. Begrenzung der jährlichen Anzahl ausgleichsfähiger Stunden mit negativem Spotpreis, Modalitäten der Berechnung der ausgleichsfähigen Strommenge und Festsetzung eines Abschlags auf den normalen Tarif).
Kommt der Anlagenbetreiber der Aufforderung dagegen nicht nach, so erhält er für den fraglichen Zeitraum weder den (regulären) Fördertarif noch eine Ausgleichszahlung.
2. In Abschnitt III. des Zusatzartikels sind Regelungen enthalten, die die Teilnahme von EE-Anlagen mit festem Einspeisetarif an bestimmten Netzdienstleistungen erleichtern sollen und hierfür ebenfalls Ausgleichszahlungen vorsehen.
3. Abschnitt IV. des Zusatzartikels sieht für Marktprämienverträge, bei denen bereits jetzt in Zeiten negativer Spotpreise nur eine gegenüber dem regulären Garantietarif reduzierter Ausgleich gezahlt wird, für die Praxis begrüßenswerte Erleichterungen vor. So soll ein Betreiber die Ausgleichszahlung auch dann erhalten, wenn er in einem Zeitraum nur minimal negativer Spotpreise seine Produktion nicht ausgesetzt hat. Ebenso soll ein Betreiber den Anspruch auf die Ausgleichszahlung dann nicht verlieren, wenn er während eines Zeitraums negativer Spotpreise seine Stromproduktion nicht komplett einstellt, sondern weiterhin allerdings nur in minimalem Umfang Strom einspeist. Der für die Anwendung dieser Toleranzregel maßgebliche (negative) Schwellenpreis soll wiederum durch Erlass festgelegt werden, ebenso wie die Toleranzgrenze für Stromeinspeisungen während der Zeiträume negativer Spotpreise.
Hier hatte EDF bislang auf Vorgabe der Aufsichtsbehörde DGEC eine strenge “Null-Toleranz-Politik” betrieben, maW führten schon minimalste während eines Zeitraums negativer Spot-Preise eingespeiste Strommengen zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Ausgleichszahlung. Schon länger haften sich deshalb die Verbände für die Einführung von Toleranzgrenzen eingesetzt, da die Betreiber ansonsten gezwungen waren, Anlagen bereits präventiv nicht nur abzuregeln, sondern vollständig vom Netz zu trennen.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung:
Der Original-Text finden Sie hier.