Frankreich: Seit Langem erwartete Verwaltungs- anweisung zum Repowering von WEA veröffentlicht

Mit einer Verwaltungsanweisung („circulaire“) vom 5. September 2025 hat das französische Umweltministerium den Präfekturen wichtige Hinweise zum Repowering von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt.
Zur Erinnerung: Bereits 2018 war eine entsprechende Verwaltungsanweisung veröffentlicht worden, die den zuständigen Behörden Hinweise dazu gab, unter welchen Umständen im Rahmen von Repowering-Projekten neue Genehmigungen erforderlich werden.
Die aktuelle Verwaltungsanweisung stellt eine Überarbeitung der Fassung von 2018 dar und ist – wie schon die ursprüngliche Version – rechtlich nicht bindend. Sie dient jedoch als wichtige Entscheidungshilfe für die Behörden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Neue Grenzwerte für die Bewertung der Wesentlichkeit bei einer Erhöhung Anlagen:
- Weniger als 33 %: „nicht wesentliche“ Änderung
- 33 bis 50 %: Einzelfallprüfung durch die Behörde
- Mehr als 50 %: wesentliche Änderung
Die Erhöhung der Schwelle für die Wesentlichkeit von zuvor 10 % auf nun 33 % wurde von den Branchenverbänden bereits seit Langem gefordert, um den praktischen Anforderungen des Repowerings besser Rechnung zu tragen. Diese Entwicklung ist erfreulich, da sie den Projektentwicklern einen größeren Spielraum für die Erneuerung der Anlagen eröffnet, ohne dass zwangsläufig eine neue Genehmigung eingeholt werden muss.
2. Erläuterung des Begriffs der „Wesentlichkeit“:
Nur bei wesentlichen (substantielle) Änderungen an einem Windpark ist ein neuer Antrag auf eine Umweltgenehmigung erforderlich.
Sonstige Änderungen werden lediglich von der Präfektur geprüft, die zusätzliche Auflagen erlassen kann.
Folgende Änderungen gelten beispielsweise automatisch als wesentlich:
- Erhöhung der Höhe einer WEA um mehr als 50%
- Erhöhung der Anzahl der WEA
- Jedes Repowering-Projekt, das in einem Gebiet mit besonderem Schutzstatus liegt (z. B. Kernzonen von Nationalparks oder Naturschutzgebiete)
3. „Porter à connaissance“ und bewährtes Vorgehen :
Ist eine Änderung nicht wesentlich, muss der Projektentwickler bei der Behörde lediglich eine Anzeige mit der Bezeichnung „Porter à connaissance“ einreichen.
Im Rahmen dieser Anzeige kann der Antragsteller den landschaftlichen und denkmalpflegerischen Aspekten der geplanten Änderung besonders Rechnung tragen.
Die neue Verwaltungsanweisung misst zudem der lokalen Akzeptanz des Repowering-Projekts große Bedeutung bei, etwa durch öffentliche Informationsveranstaltungen und Konsultationen.
Sie enthält außerdem Klarstellungen zum Versetzen von Masten: Während die Anweisung von 2018 vorsah, dass eine Verschiebung des Mastes innerhalb des Überflugbereichs der Rotorblätter der Windkraftanlage keine wesentliche Änderung darstellen soll, wird diese Vermutung nun auf alle Verschiebungen innerhalb des Projektpolygons ausgeweitet.
Abschließend ist eine begrüßenswerte Klarstellung hervorzuheben: Der Präfekt muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der „Porter à connaissance“-Mitteilung über die Wesentlichkeit der geplanten Änderung entscheiden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Präfekturen die Vorgaben der Verwaltungsanweisung in der Praxis bei den zahlreichen bevorstehenden Repowering-Projekten umsetzen werden.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung: