Zum Inhalt springen

02.03.2026

Französisches Haushaltsgesetz 2026 beschlossen: Auswirkungen auf die Erneuerbare-Energien-Branche

Am 19. Februar 2026 wurde in Frankreich das Haushaltsgesetz für 2026 (Loi n° 2026-103(1)) verabschiedet. Das Gesetz enthält mehrere für die EE-Branche relevante Änderungen – insbesondere für den Photovoltaiksektor.

Negative Strompreise: Ausweitung des Einspeisestopp-Mechanismus für OA-Anlagen

Zur Erinnerung: Bereits das Haushaltsgesetz für 2025 hatte Maßnahmen zur Verringerung der Häufigkeit der Perioden negativer Strompreise und der Amplitude der Preisbewegungen eingeführt. Unter anderem wurde dem zur Abnahme verpflichteten Stromkäufer (d.h. im Regelfall EDF) die Möglichkeit eingeräumt, Betreiber von Anlagen in der gesetzlichen Einspeisevergütung (obligation d’achat – OA) ab einer bestimmten Anlagenleistung bei negativen Marktpreisen vorübergehend zur Einstellung der Stromeinspeisung aufzufordern(2).

Die am 22. Dezember 2025 erlassene Durchführungsverordnung konkretisierte diese Regelung und legte folgende Schwellenwerte fest (3):

  • 12 MWp für Photovoltaikanlagen
  • 10 MW für Windenergieanlagen

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde die gesetzliche Mindestschwelle nunmehr grundsätzlich auf 1 MW bzw. 1 MWp abgesenkt.

Aktuell befindet sich ein Änderungsentwurf zur o.g. Durchführungsverordnung vom 22. Dezember 2025 im Umlauf. Dieser sieht vor, die operative Schwelle für Photovoltaikanlagen in der Einspeisevergütung auf 10 MWp festzusetzen. Der Entwurf soll am 3. März 2026 im Rahmen des Conseil supérieur de l’énergie (CSE), dem beratenden Gremium der französischen Regierung im Energiesektor, im Eilverfahren geprüft werden.

Damit würden künftig auch Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 10 und 12 MWp in den Abschaltmechanismus einbezogen – und zwar bereits zum geplanten operativen Start des Systems am 1. April 2026.

Weiterhin offen ist, ob und zu welchem Zeitpunkt eine weitergehende Absenkung der Schwellenwerte auf 1 MW bzw. 1 MWp durch eine erneute Anpassung der Durchführungsverordnung erfolgen wird.

Temporäre Erhöhung der IFER für Photovoltaikanlagen (2027–2029)

Artikel 76 des Haushaltsgesetzes 2026 führt eine befristete Erhöhung der IFER-Steuer (Imposition forfaitaire des entreprises de réseaux) für Photovoltaikanlagen ein.

Zur Erinnerung: Betreibende bestimmter Netzinfrastrukturen – darunter auch Betreibende von PV-Anlagen ab 100 kWp installierter Leistung – sind verpflichtet, diese Sondersteuer zu entrichten, deren Einnahmen unmittelbar den Gebietskörperschaften (Gemeinden, Départements, Regionen) bzw. ihren interkommunalen Zusammenschlüssen zu fließen.

Von der nun beschlossenen Erhöhung betroffen sind Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die bislang ein Steuersatz in Höhe von 8,51 € pro kW installierter Leistung galt.

Dieser Steuersatz erhöht sich im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 auf 16,05 € pro kW installierter Leistung. Die steuerliche Belastung wird damit für drei Jahre nahezu verdoppelt.

Nicht betroffen sind Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden. Diese profitieren weiterhin für die ersten 20 Steuerjahre von dem reduzierten Satz in Höhe von 3,542 €/kW.

Möglichkeit der Tarifrevision S06/S10 für PV-Anlagen wieder eingeführt

Das neue Haushaltsgesetz gibt der Regierung erneut die Möglichkeit, die Einspeisetarife (OA) für PV-Anlagen über 250 kW – die sogenannten S06- und S10-Verträge – zu überprüfen. Das Thema beschäftigt die Branche bereits seit Jahren: Nach der Aufhebung eines ministeriellen Erlasses von 2021 durch den Conseil d’État (oberstes französisches Verwaltungsgericht) schien die Sache 2023 zunächst geklärt. Damals hatte die Regierung erklärt, keine Vertragsanpassungen mehr vorzunehmen. Die dem ministeriellen Erlass von 2021 zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage war jedoch seinerzeit vom Conseil d’Etat nicht aufgehoben worden, sodass neue Erlasse möglich sind.

Die aktuelle Formulierung erlaubt dem Staat, die Einspeisetarife dieser Anlagen ab dem 1. Januar 2025 rückwirkend anzupassen. Ob und wann eine entsprechende Durchführungsverordnung folgt, bleibt abzuwarten.

Deckelung negative Marktprämien – neue Aufhebungsmöglichkeit

Das neue Haushaltsgesetz führt erneut die Aufhebung der Höchstgrenzen für die sogenannten negative Marktprämien ein.

Im Rahmen bestimmter Fördertarife nach dem Marktprämiensystem (insbesondere dem Tariferlass „CR17“) war der EE-Erzeuger, wenn der Marktpreis (genannt "M0") über dem Tarif lag, nur bis zu einer bestimmten Obergrenze verpflichtet, die Differenz an EDF abzuführen.

Der französische Staat hatte bereits mehrfach versucht, in den dafür einschlägigen Tariferlassen Regelungen zur Abschöpfung auch darüber hinaus gehender Beträge einzuführen; diese Regelungen waren aber jedes Mal von den zuständigen Gerichten aufgehoben worden. Das letzte Urteil zugunsten der Produzenten erging im Januar 2025 durch den Conseil constitutionnel (Wir berichteten in unserem Newsletter vom Frühjahr 2025).

Nun sieht das Gesetz erneut die Einführung eines festgelegten Schwellenpreises per Ministererlass vor, um die zurückzuzahlenden Beträge zu berechnen. Diesmal werden die Kriterien für die Festlegung des Schwellenpreises ausdrücklich definiert, sodass die Gründe, die in der Vergangenheit zur Aufhebung dieser Regelungen geführt haben, diesmal nicht mehr greifen sollten.

Auch hier gilt es abzuwarten, wann und mit welchem konkreten Inhalt ein solcher Ministererlass tatsächlich ergehen wird.

Für Fragen stehen Ihnen unser französisches Team gerne zur Verfügung:

Laurent Brault   Sylvain Hamanaka

Hans Messmer   Ann-Marie Schrader, LL.M.

Bénédicte Simonneau   Benoît Williot

Quellen:

(1) https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000053508155

(2) Sog. « Art. 175 I. » des Haushaltsgesetzes 2025
(3) https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000053158242

Siehe unsere Flashnews vom 7. Januar 2026 dazu

 

 

Weitere News aus dem Bereich:

News Frankreich Newsletter Frankreich