Neue EU-Pakete zur Förderung der erneuerbaren Energien
Ein Blick auf das Planungsrecht von unserer Expertin Dr. Katharina Schober

Doch noch gute Nachrichten für die Erneuerbaren:
Die EU-Kommission will bestehende Hemmnisse weiter abbauen. Sie sieht Defizite bei der Umsetzung von EE-Projekten, u.a. durch langwierige Genehmigungsverfahren, Unklarheiten bei Interessenkonflikten, Überlastung der Behörden, fehlende Digitalisierung und Netzzugang.
Die Kommission hat deshalb konkrete Vorschläge im European Grids Package (COM(2025) 1007) und Environmental Omnibus Package (COM(2025) 984) vorgelegt. Sehr spannend wird, ob es doch noch Planungsrecht für Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nach Erreichen der Flächenbeitragsziele geben wird.
Kerninhalte der Pakete
1. European Grids Package (COM(2025) 1007)
Ausweitung des Abwägungsvorgangs:
Geplant ist ein Abwägungsvorrang für EE-Anlagen, Netzanschlüsse, Speicher und Ladeinfrastruktur im Genehmigungsverfahren bei allen Interessenabwägungen; sie gelten als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend (mit Ausnahme von Artenschutz/FFH). Nur zum Schutz des kulturellen Erbes können die Mitgliedstaaten klar definierte Ausnahmen vorsehen (Art. 16f RED).
Keine Ausweisung ungeeigneter Beschleunigungsgebiete:
Mitgliedstaaten dürfen künftig grundsätzlich keine Flächen als Beschleunigungsgebiete ausweisen, die aus Umweltgründen/ Landschaftsschutz für EE-Anlagen und Infrastruktur ungeeignet sind (Art. 15c RED).
Einheitliches digitales Genehmigungsportal (Art. 16 RED).
Netzanschluss und verbindliche Fristen:
Für die Genehmigung des Netzanschlusses von EE-Anlagen und Speichern sollen verbindliche, kurze Fristen (1 bzw. 3 Monate) gelten. Bei Untätigkeit des Netzbetreibers gilt die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt (Art. 17 RED).
2. Environmental Omnibus Package (COM(2025) 984)
Einheitliche Umweltprüfung:
Einführung einer einheitlichen Umweltprüfung, die UVP, Artenschutz- und FFH-Prüfung zusammenfasst, sofern das Projekt nicht in einem Beschleunigungsgebiet liegt (Art. 4 Omnibus-Package).
Relevanz für die mittelfristige Planung:
Die EU plant, die Förderung erneuerbarer Energien weiter auszubauen und bestehende Regelungen zugunsten der Erneuerbaren zu erweitern. Sie sieht viele der tatsächlichen Praxisprobleme und sucht nach Lösungen.
Das überwiegende öffentliche Interesse soll künftig für alle Erneuerbaren und für den gesamten Genehmigungsprozess gelten.
Es besteht die Chance, dass WEA mittelfristig auch außerhalb von Windenergiegebieten wieder planungsrechtlich zulässig werden. Seit 2025 dürfen WEA nach Erreichen der Flächenbeitragsziele wegen Landschaftsschutz grundsätzlich nur noch in Windenergiegebieten errichtet werden (Ausnahme: Repowering, § 249 Abs. 2 BauGB). Das überragende öffentliche Interesse und der Abwägungsvorrang in § 2 EEG wurden entsprechend eingeschränkt (§ 1 Abs. 2 WindBG). Nach Art. 16f RED sollen das überragende öffentliche Interesse und der Abwägungsvorrang künftig für alle Rechtsbereiche gelten. Es wird spannend, wie der deutsche Gesetzgeber damit umgeht.
Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Katharina Schober zur Verfügung.