24.03.2026
Neue Instrumente in der BauGB-Novelle im Referentenentwurf des BMWSB vom 16.3.2026

Der Referentenentwurf des BMWSB vom 16.3.2026 zur BauGB-Novelle sieht Vereinfachungen für die Schaffung kommunaler Planungsgrundlagen für Energie und Wärme im Außenbereich vor.
Was ändert sich für PV und BESS?
Bisher sind PV-Anlagen und Batteriespeicher nur in bestimmten Fällen im Außenbereich zulässig (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Anlagen und Batteriespeichern ist daher meist ein Bebauungsplan erforderlich, oft verbunden mit einer Änderung oder Aufstellung des Flächennutzungsplans.
Das soll nun einfacher werden: In Zukunft sollen Gemeinden solche Anlagen mittels FNP zu privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1a BauGB-E erklären können, sodass kein Bebauungsplan mehr erforderlich ist (§ 5 Abs. 5 BauGB-E). Das soll das Verfahren verschlanken.
Darüber hinaus sind Erleichterungen für alle Aufstellungsverfahren geplant: So soll statt einer frühzeitigen Beteiligung und einer Offenlage nur eine einzige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben sein (§ 3 BauGB‑E). Das Verfahren soll digital durchgeführt werden.
Für wen gilt das noch?
Die Gemeinden sollen hier großen Spielraum haben: Einzige Voraussetzung ist, dass es sich um Vorhaben handelt, „die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen“. Hierzu sollen insbesondere Vorhaben zur Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Strom, Wärme oder Kälte zählen. Gemeinden sollen auch „allgemein Energie- und Wärmegebiete“ ausweisen können.
Was heißt das?
Die Gemeinden können so selbst festlegen, welche Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig sind und in welchem Maß. Im Genehmigungsverfahren wird planungsrechtlich für solche Vorhaben – wie bei sonstigen privilegierten Vorhaben wie z.B. WEA vor Erreichen der Flächenbeitragswerte – nur geprüft, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1a BauGB-E). Der Planverwirklichung können also immer noch öffentliche Belange entgegenstehen, soweit sie bei der Planaufstellung noch nicht abgewogen wurden.
Für Rückfragen steht unsere Expertin Dr. Katharina Schober zur Verfügung.
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