Rund 17 Monate dauert ein Genehmigungsverfahren. Ein Verwaltungsgerichtsverfahren kann es um weitere Monate verlängern. Wenn die Genehmigung schließlich vorliegt, ist der im Antrag spezifizierte Anlagentyp häufig bereits veraltet, manchmal sogar gar nicht mehr lieferbar. Der Anlagenwechsel im Laufe des Projekts ist erfahrungsgemäß eher der Regel- als der Ausnahmefall.
Anlagenwechsel ist ein Risiko
Der Wechsel auf einen anderen Anlagentyp verlangt (je nach Bundesland) entweder eine Neugenehmigung (z.B. NRW), eine Änderungsgenehmigung oder zumindest eine Änderungsanzeige. So kann sich das Verfahren weiter verzögern. Gegebenenfalls sind sinnlose „Doppelprüfungen“ notwendig.
Auch hinsichtlich der Ausschreibung bei der BNetzA bedeutet der Anlagenwechsel ein Risiko. Schlimmstenfalls droht der Wegfall des Zuschlags.
Eine typenoffenene Genehmigung könnte das Problem lösen
Mit einer typenoffenen Genehmigung lässt sich die Projektplanung flexibler gestalten. Sie stärkt die Position der Projektentwickler gegenüber den Wettbewerbern und gegenüber den Anlagenherstellern.
In der Praxis hat sich die hat sich die typenoffene Genehmigung (noch) nicht etabliert. Zwar verlangen weder § 10 Abs. 1 BImSchG noch die §§ 3 bis 4 d der 9. BImSchV die Angabe eines konkreten Anlagentyps, doch genehmigungsrelevante Fragen u.a. zur bautechnischen Prüfung, zu Schattenwurf und Artenschutz lassen sich nur für einen konkreten Anlagentyp klären.
Konferenz "Windenergierecht"
Ob und wie sich eine typenoffene Genehmigung realisieren ließe betrachtet Rebekka Klöcker, Fachanwältin für Öffentliches Recht und Rechtsanwältin, in einem Vortrag über
"Typenoffene Genehmigung als Zukunftsmodell"
auf der Konferenz „Windenergierecht“ des Bundesverband Windenergie (BWE) am 03.07. 2018 in Hamburg.
Den Vortrag steht im Anschluss auf unserer Webseite zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rebekka Klöcker
E-Mail an Rebekka Klöcker