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Frankreich: Endlich Rechtssicherheit für Anlagen mit einem “CR17”-Marktprämienvertrag

Erweiterter Marktzugang für Onshore-Windparks

Onshore-Windpark in Frankreich

 

 

 

 

Zusammenfassung:

Nachdem bereits Ende August ein erweiterter Marktzugang vor Aktivierung des Marktprämienvertrags für Ausschreibungsanlagen eingeführt worden war, ist nun am 29. Dezember 2022 auch ein Änderungserlass zum sog. “CR17”-Tariferlass  veröffentlicht worden ; damit können auch Anlagen, die einen Marktprämienvertrag nach diesem “Open-Window” Tarif abgeschlossen haben, vor dessen Inkraftsetzung ihren Strom unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit auf dem freien Strommarkt verkaufen. Darüber hinaus führt der Änderungserlass auch eine Indexierung des Referenztarifs bereits ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Marktprämienvertrags ein.

1. Erweiterter Marktzugang

Praktisch wichtigste Regelung des Änderungserlasses ist die Möglichkeit für Anlagenbetreiber, vor Aktivierung des Marktprämienvertrags für einen gewissen Zeitraum den von der Anlage erzeugten Strom auf dem freien Strommarkt zu verkaufen und so zumindest zeitweise von dem gegenüber dem Fördertarif deutlich höheren Niveau der Marktpreise zu profitieren.

Allerdings gilt dies nur für Anlagen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Antrag auf Abschluss des Marktprämienvertrages muss vor dem 1. Juli 2022 gestellt worden sein;
  • die Inbetriebnahme der Anlage muss zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen; dabei wird die Inbetriebnahme nun explizit definiert als die erstmalige Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz mit Ausnahme der Einspeisung während der (wie schon bisher auf drei Monate begrenzten) Testphase.

Um dies zu ermöglichen, hat der Änderungserlass den bislang geltenden Text des “CR17”-Tariferlasses in zwei Punkten korrigiert:

(a) Inbetriebnahmefrist

Nach der bisherigen Fassung des “CR17”-Tariferlasses musste der Betreiber einer Anlage, für die ein Marktprämienvertrag nach diesem Erlass abgeschlossen war, den Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Eingang des vollständigen Antrags auf Abschluss des Vertrages bei EDF aktivieren (konkret: die Konformitätsbescheinigung nach Art. R. 317-7 des französischen Energiegesetzbuchs an EDF übermitteln). Diese Inbetriebnahmefrist verlängert sich bei Vorliegen bestimmter Umstände, insbesondere bei Klagen Dritter gegen die für Bau und Betrieb der Anlage erforderliche(n) Genehmigung(en) oder vom Betreiber nicht zu vertretender Verzögerung des Netzanschlusses.

Bei Nichteinhaltung der Inbetriebnahmefrist verkürzt sich die Dauer des normalerweise für 20 Jahre abgeschlossenen Marktprämienvertrags entsprechend.

Diese Inbetriebnahmefrist verlängert sich nun um 18 Monate auf insgesamt viereinhalb Jahre, vorbehaltlich einer zusätzlichen Verlängerung aufgrund eines der schon bisher geltenden Verlängerungstatbestände.

(b) Neuwertigkeit der Anlage

Ein noch wesentlicheres Hindernis für einen Zugang zum freien Strommarkt vor Aktivierung des Marktprämienvertrags bestand bislang darin, dass der Zugang zu diesem Tarif Anlagen vorbehalten war, deren wesentliche Komponenten bei Inbetriebnahme neuwertig waren. Auch hier galt, dass die Neuwertigkeit der Anlage durch den Betrieb während der auf drei Monate begrenzten Testlauf nicht in Frage gestellt wurde. Bei Nichteinhaltung dieses Kriteriums bestand die Sanktion dagegen in einem kompletten Verlust des Fördertarifs.

Nach Art. 6, 5° i.V.m. Art. 3, 1° des Änderungserlasses ist nun ein Verkauf des von der Anlage erzeugten Stroms auf dem freien Strommarkt vor Aktivierung des Marktprämienvertrags ausdrücklich zugelassen, und zwar bis zum Ende des Monats, in dem die (verlängerte) Inbetriebnahmefrist ausläuft. Auch diese Ausnahme ist jedoch auf Anlagen beschränkt, die die Voraussetzungen für die Verlängerung der Inbetriebnahmefrist erfüllen.

(c) Keine Anwendung der Obergrenze für Markterlöse

Nach Art. 54 IV. C., 2., 1° b) des am 30. Dezember verkündeten Haushaltsgesetzes für 2023 [3] gelten die Erlöse aus dem Verkauf von Strom vor Aktivierung des Marktprämienvertrags nicht als Markterlöse; die ansonsten für den von Onshore-Windparks erzeugten Strom festgesetzte Obergrenze von 100 €/MWh ist daher auf sie nicht anwendbar.

2. Vorgezogene Indexierung des Referenztarifs

Zu erwähnen ist auch die durch Art. 8 des Änderungserlasses eingeführte Indexierung des Referenztarifs bereits ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags auf Abschluss des Marktprämienvertrages bei EDF; bisher erfolgte die Indexierung erst ab Inkrafttreten des Vertrags. Diese “vorverlagerte” Indexierung endet allerdings zwölf Monate vor Ablauf der Inbetriebnahmefrist.

Wichtig: Die vorgezogene Indexierung des Basistarifs gilt nur für Anlagen, für die der Antrag auf Abschluss des Marktprämienvertrages nach dem 1. Januar 2023 gestellt wird. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anlage nicht gleichzeitig den vorstehend beschriebenen erweiterten Marktzugang und die vorgezogene Indexierung des Referenztarifs in Anspruch nehmen kann.

Praktisch dürfte die Relevanz der vorgezogenen Indexierung deutlich geringer sein als die Erweiterung des Marktzugangs, da sie nur für Anlagen gilt, die die ab dem 1. Juli 2022 geltenden verschärften Voraussetzungen für den Abschluss eines Marktprämienvertrags nach dem “CR17”-Tariferlass erfüllen. Dieser wiederum läuft zum Ende des Jahres 2023 aus, so dass ab dem 1. Januar 2024 Marktprämienverträge für Onshore-Windparks nur noch mit Betreibern abgeschlossen werden, die erfolgreich an einem Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben.

Für Fragen stehen Ihnen gerne unsere Experten zur Verfügung:

Laurent Brault   Hans Messmer

 

Quellenangaben: