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EU-Notfallverordnung zum beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

Die Verordnung wurde am 20.12.2022 beschlossen. Sie tritt am 29.12.2022 für eine Dauer von 18 Monaten in Kraft.

Windräder und PV-Freiflächenanlage

Eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich, weil es sich um eine Verordnung handelt. Unsere Expertin Dr. Katharina Schober hat die Kerninhalte zusammengefasst:

  1. Erneuerbare Energien einschließlich aller Anlagen sind im überragenden öffentlichen Interesse (Art. 3 Abs. 1).
  2. Genehmigungsverfahren für Solaranlagen dürfen nicht länger als 3 Monate dauern. Bei Anlagen mit höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung geantwortet haben (Art. 4).
  3. Genehmigungsverfahren für Repoweringprojekte dürfen nicht länger als 6 Monate dauern, bei Kapazitätserhöhungen von mehr als 15% sogar nur 3 Monate. Das gilt einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen und für alle Anlagen, die für den Netzanschluss erforderlich sind, also auch für Umspannwerke o.Ä. Die Pflicht zur UVP ist eingeschränkt (Art. 5).
  4. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in Gebieten für erneuerbare Energien eine UVP und Artenschutzprüfung nicht oder nur eingeschränkt nötig ist, wenn die Ausweisung der Gebiete einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde. Voraussetzung ist, dass Vermeidungs- oder Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden oder eine Artenschutzabgabe gezahlt wird (Art.6).                                                                                                                                                      Eine solche Regelung ist in Deutschland mit § 6 WindBG im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag hat die Regelung gemeinsam mit dem Entwurf zur Änderung des Raumordnungsgesetzes (BT-Drs. 20/4823) in erster Lesung am 15.12.2022 beraten. In Vorranggebieten und Gebieten mit Bauleitplänen, bei denen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, wären danach (zumindest für Vögel) keine Artenschutzprüfung und keine UVP nötig, es sei denn, die Gebiete liegen in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark. Behörden können aber „zumutbare Schutzmaßnahmen“ zur Vermeidung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot anordnen. Bei Genehmigungen ohne Schutzmaßnahmen sind Artenschutzabgaben zu zahlen. Das alles gilt aber erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt (6 Monate nach Verkündung, vgl. Art. 14) und wenn das Bundeswirtschaftsministerium im Bundesanzeiger bekannt macht, dass diese Regelung gilt (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 WindBG-E).
  5. Artenschutzrechtlich geht die Tendenz dahin, dass die Vorhabenträger bei jedem Projekt Erhaltungsmaßnahmen, Artenschutzabgabe o.Ä. zu treffen bzw. zahlen haben (Art. 3 Abs. 2 S. 2). Das hängt aber von den Mitgliedstaaten ab. Der BWE hat dies scharf kritisiert.