PV an Autobahnen und Eisenbahnstrecken jetzt privilegiert
Änderungen sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten
Drei neue Bausteine zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sind im Baugesetzbuch durch das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ geändert worden und zum 01.01.2023 in Kraft getreten:
- Photovoltaik ist nun bauplanungsrechtlich auch auf Flächen längs von Autobahnen und Eisenbahnstrecken in einer Breite von 200 m privilegiert zulässig. Bisher war dies nur auf Dächern (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) der Fall.
- Privilegiert sind nunmehr auch Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (§ 249a BauGB). Hierfür gibt es eine Sonderregelung in § 249a BauGB mit gesonderten Anforderungen.
- Außerdem ist die Verordnungsermächtigung zum Abbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus in Kraft getreten (§ 249b BauGB). Hiernach können die Länder festlegen, dass bei EE-Projekten innerhalb des Abbaubereiches eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Das ist v.a. für die ostdeutschen Bundesländer interessant. Es setzt aber eine Verordnung der Länder voraus.
Für Fragen steht unsere Expertin Dr. Katharina Schober gerne zur Verfügung.