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Sonderabgabe auf Übererlöse aus der Stromerzeugung

Das Ausführungsdekret vom 28. Juni 2023 regelt Erklärungspflichten der Anlagenbetreibende und Zahlungstermine

Gründes Eurozeichen mit einem Stecker

Die nach Art. 6 f. der EU-Verordnung 2022/1854 von den Mitgliedsstaaten einzuführende Begrenzung der Markterlöse aus der Stromerzeugung auf eine Obergrenze von maximal 180 EUR/MWh ist von Frankreich durch Art. 54 des Haushaltsgesetzes für 2023 (“Loi des Finances”, kurz “LDF 2023”)[1] umgesetzt worden; nach dieser Vorschrift werden die durch die Erzeugung von Elektrizität erzielten, über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Markterlöse [2] im Wege einer Sonderabgabe vom französischen Staat abgeschöpft. Hierüber haben wir bereits in unserer Frühjahrs-Newsletter berichtet. Für die Regelung der Einzelheiten der Erhebung dieser Sonderabgabe verweist Art. 54 LDF 2023 jedoch auf ein Ausführungsdekret.

Dieses Dekret ist nun am 28. Juni 2023 im Gesetzblatt der französischen Republik [3] veröffentlicht worden; es legt insbesondere die genauen Erklärungspflichten sowie die Termine für die Zahlung der Sonderabgabe fest. Dabei hat sich der Verordnungsgeber stark an den für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer geltenden Regelungen orientiert; wie diese ist auch die Sonderabgabe auf Übererlöse aus der Stromerzeugung eine indirekte Steuer.

Dier für Anlagenbetreibende wichtigsten Regelungen des Dekrets sind folgende:

1. Erklärungspflichten: Diese sind in Art. 2 bis 5 des Dekrets definiert.

  • Fristen: Betreibende, die nach dem sog. “Réel-normal” Modus zur Umsatzsteuer veranlagt sind und ihre Umsatzsteuererklärungen monatlich abzugeben haben (was die für EE-Anlagenbetreibende praktisch relevanteste Konstellation sein dürfte), haben die Erklärung über die von ihnen zu entrichtende Sonderabgabe gleichzeitig mit der Erklärung der Umsatzsteuer für den Monat Juni des Folgejahres abzugeben. Konkret bedeutet dies für den 1. Besteuerungszeitraum (1. Juli 2022 bis 30. November 2022), dass die Erklärung zwischen dem 17. und dem 24. Juli 2023 abzugeben ist; hier ist also durchaus Eile geboten. Die Erklärungen für den 2. und 3. Besteuerungszeitraum (1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bzw. 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) sind dann aller Voraussicht nach Mitte Juli 2024 [4] einzureichen.

Im Falle einer Veräußerung oder Einstellung des Betriebs muss die Erklärung innerhalb von 60 Tagen abgegeben werden.

  • Inhalt: Anzugeben sind insbesondere die erzeugte Energiemenge (ggf. aufgeschlüsselt nach Erzeugungstechnologie) und die vom Betreiber erzielte Marge gemäß der Definition des Art. 54, IV., 1° LDF sowie eventuell nach den Bestimmungen des Art. 54, IV., H., 1° LDF 2023 abzugsfähige Beträge. Ab dem 2. Besteuerungszeitraum sind darüber hinaus anzugeben die bereits geleisteten Abschlagszahlungen sowie abzugsfähige negative Übererlöse aus vorangegangenen Besteuerungszeiträumen.

2. Zahlung der Sonderabgabe: Diese ist in Art. 6 bis 12 des Dekrets geregelt.

  • Die Zahlung der Sonderabgabe für den 1. Besteuerungszeitraum (1. Juli 2022 bis 30. November 2022) ist mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung fällig, d.h. zwischen dem 17. und dem 24. Juli 2023.
  • Für den 2. und 3. Besteuerungszeitraum hat der Betreiber Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuererklärungen gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung für den Monat August 2023. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt für diese beiden Besteuerungszeiträume zusammen 80 % des Produkts aus der zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. Juni 2023 erzeugten Strommenge und der Differenz zwischen dem nach Artikel 10 des Dekrets berechneten Durchschnittspreis der Elektrizität auf dem französischen Markt für das Kalenderjahr 2023, wobei dieser wiederum für das erste Halbjahr 2023 anders berechnet wird als für das zweite. Hiervon kann der Betreiber dann 80 % des ggf. während des ersten Besteuerungszeitpunkts angefallenen “negativen Übererlöses” sowie (soweit einschlägig) gewisse vom Betreiber entrichtete weitere Abgaben abziehen. Ergibt sich danach ein negativer Betrag, so ist keine Abschlagszahlung zu leisten.
  • Der nach Anrechnung der Abschlagszahlung sowie eventueller negativer Übererlöse aus vorangegangenen Besteuerungszeiträumen (hiervon sind jedoch nur 80 % abzugsfähig) noch verbleibende Restbetrag der Sonderabgabe wird dann gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärungen für den 2. und 3. Besteuerungszeitraum zur Zahlung fällig, d.h. konkret Mitte Juli 2024. Die Rückerstattung danach vom Betreiber überzahlter Sonderabgaben erfolgt in gleicher Weise wie die Rückerstattung zuviel abgeführter Umsatzsteuer.

Fazit:

Die Abgabe der Erklärungen über die von Betreibenden abzuführenden Sonderabgaben ist inhaltlich durchaus komplex. Darüber hinaus bleiben im Dekret eine Reihe von praktischen Fragen offen, wie etwa die genauen Modalitäten der Ermittlung des maßgeblichen Marktpreises nach Art. 10 des Dekrets, die Berücksichtigung von Perioden mit negativen Strompreisen oder die Behandlung der Herkunftsgarantien im Rahmen der Berechnung der Sonderabgabe; es bleibt zu hoffen, dass hier kurzfristig eine Klarstellung seitens der zuständigen Finanzbehörden erfolgen wird.

Dabei hat der Verordnungsgeber nur wenig Zeit gelassen zwischen der Veröffentlichung des Dekrets und dem Datum für die Abgabe der Erklärung für den 1. Besteuerungszeitraum. Hier sollten Betreiber auf jeden Fall zügig handeln, um Verspätungszuschläge und ggf. weitere Rechtsnachteile zu vermeiden.

Für Fragen stehen Ihnen gerne unsere Experten zur Verfügung:

Laurent Brault   Hans Messmer


Quellenangaben:

[1] Loi n° 2022-1726 du 30 décembre 2022 de finances pour 2023 ; der Text findet sich hier :

[2] Für diese “Übererlöse” verwendet der Gesetzgeber den Begriff der “rente inframarginale

[3] Décret n° 2023-522 du 28 juin 2023 relatif aux modalités de déclaration et de paiement de la contribution sur la rente inframarginale de la production d'électricité ; der Text findet sich hier : https://www.legifrance.gouv.fr/download/pdf?id=RiVgahH_HreyUiQu_N8fFfxnFFJbCxjZfqxFzwqAFRg=    

[4] Die genauen Daten für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2024 stehen noch nicht fest; diese werden jedem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen über sein Benutzerkonto auf der Webseite des französischen Finanzministeriums mitgeteilt (https://www.impots.gouv.fr/professionnel)