Abwendung der Pönalisierung von Pilotwindenergieanlagen
Sterr-Kölln & Partner gewinnt vor dem OLG Düsseldorf und wendet Pönalisierung von Pilotwindenergieanlagen ab
Mit dem am 30. Juni 2022 verkündeten Beschluss hat das OLG Düsseldorf eine Entscheidung der Bundesnetzagentur revidiert, mit der ein Zuschlag für einen Windpark widerrufen und entwertet worden war. Die ansonsten zwangsläufige Folge der Pönalisierung des Projektentwicklers realisiert sich damit nicht.
Hintergrund: Es kam in der Vergangenheit immer wieder vor, dass bezuschlagte Anlagen nachträglich in den Status einer Pilotwindenergieanlage einrückten, etwa weil sich andere Projekte unerwartet verzögerten und infolgedessen im eigenen Projekt die ersten beiden Windenergieanlagen des jeweiligen Typs realisiert wurden.
Bislang haben sich Projektierer nicht gegen den anschließenden Widerruf und die Entwertung gewehrt und die Pönale einfach akzeptiert. Das fiel ihnen meistens im Hinblick auf die höhere Vergütung für Pilotwindenergieanlagen auch nicht schwer.
Erstmals wollte ein Projektentwicklers nicht hinnehmen, dass eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren in Unkenntnis von der (späteren) Eigenschaft als Pilotwindenergieanlage als strafwürdig betrachtet wurde und beauftragte Sterr-Kölln & Partner mit der Vertretung im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren und schließlich vor dem OLG Düsseldorf.
Das OLG Düsseldorf stützte seine Entscheidung zugunsten des Projektentwicklers darauf, dass die Bundesnetzagentur im Aufhebungsbescheid das öffentliche Interesse, das durch den Widerruf geschützt werden sollte, nicht hinreichend dargelegt hatte.
Die Prozessvertreter von Sterr-Kölln & Partner waren Dr. Katharina Schober und Dr. Michael Stopper.